Satzung des Schützenvereins „Hubertus“ Obenhausen gegr. 1883 e.V.

  • 1 Name und Sitz des Vereins

          Der Verein führt den Namen

          Schützenverein „Hubertus“ Obenhausen gegr. 1883 e.V.

          und hat seinen Sitz in

          Obenhausen

Der Verein ist politischund konfessionell neutral.

Er ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e.V. und erkennt dessen Satzung an.

Er ist eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB.

 

  • 2 Zweck des Vereins

Der Verein will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schiessübungen mit Sportwaffen vereinigen und das sportliche Schießen fördern und pflegen.

  • 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  • 4 Geschäftsjahr
    Das Geschäftsjahr läuft vom 01.November bis 31. Oktober.
  • 5 Aufnahme von Mitgliedern

 Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist.

Mitglied kann jede natürliche Person werden. Dem Aufnahmegesuch eines Minderjährigen muss mindestens von einem Sorgeberechtigten zugestimmt werden. Die waffenrechtlichen Vorschriften des Mindestalters bezüglich des Schiessens mit den entsprechenden Sportwaffen sind einzuhalten.

Gesuche um Aufnahme sind schriftlich an die Vorstandschaft zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden.

Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Ausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

  • 6 Ende der Mitgliedschaft

           Die Mitgliedschaft endet :

  1. a) durch Tod
  2. b) durch Austritt. Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber erfolgen. Geschieht es nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstige Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten.
  3. c) durch Ausschluss. Er kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins.

Der Ausschluss kann auch erfolgen bei einer rechtkräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens; er muss erfolgen bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens.

Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschluss zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen.

Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte.

Geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt.

  • 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.

Die Mitgliedschaft verpflichtet jeden, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Schiessbetriebes, sowie die jeweils im Interesse des Vereins gelegenen Empfehlungen zu befolgen.

Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schiessen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.

Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder.

Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne deren Pflichten.

  • 8 Beiträge der Mitglieder

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich festgelegt wird. Alle Einnahmen dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes.

  • 9 Wahlrecht, Wahlen, Abstimmungen, Satzungsänderung

Wahlberechtigt und abstimmungsberechtigt sind alle Mitglieder, die am Versammlungstag das 10. Lebensjahr vollendet haben.

Wählbar sind alle Mitglieder, die am Versammlungstag das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Wählbar ist auch ein abwesendes Mitglied, wenn von ihm eine Erklärung über die Annahme der Wahl vorliegt.

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Abstimmungsgegenstand abgelehnt. Über ihn kann erst in der nächsten Sitzung bzw. Mitgliederversammlung erneut abgestimmt werden.

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen sind stets als ungültige Stimmen zu werten.

  • 10 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

-das Schützenmeisteramt

-der Vereinsauschuss

-die Mitgliederversammlung

  • 11 Das Schützenmeisteramt

Es besteht aus dem 1. und 2. Schützenmeister, dem Kassier, dem Schriftführer, dem 1. und 2. Sportleiter und dem von der Schützenjugend gewählten Jugendleiter

Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, wobei im Innenverhältnis die des 2. Schützenmeisters auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters beschränkt ist.

Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren in geheimer Wahl gewählt.

Dem Schützenmeisteramt, das vom 1. Schützenmeister zu Sitzungen einzuberufen ist, obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.

Es bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

  • 12 Der Vereinsausschuss

Er besteht aus dem Schützenmeisteramt und den von der Mitgliederversammlung gewählten Ausschussmitgliedern (s.h. Ergänzungs-Protokoll).

Die Wahl der Ausschussmitglieder erfolgt per Akklamation sofern nicht mindestens 10 % der anwesenden Mitglieder eine geheime Wahl wünschen.

Er ist zuständig in den von der Satzung zugewiesenen Angelegenheiten und in allen Angelegenheiten, die über die laufenden Geschäfte der Vereinsführung hinausgehen, ohne der Mitgliederversammlung vorbehalten zu sein.

Die Einberufung mit einer Frist von mindestens 2 Woche unter Mitteilung der Tagesordnung sowie die Sitzungsleitung obliegen dem 1. Schützenmeister.

Der Vereinsausschuss ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder abstimmungsfähig.

Die Amtszeit der von der Mitgliederversammlung gewählten Ausschussmitglieder endet mit der des Schützenmeisteramtes.

  • 13 Mitgliederversammlung

Sie ist als oberstes Vereinsorgan einmal jährlich als ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

Die Einberufung erfolgt durch den 1. Schützenmeister mit einer Frist von mindesten 2 Wochen durch Bekanntmachung im Amtblatt der Verwaltungsgemeinschaft Buch unter Angabe der Tagesordnung.

Die Tagesordnung erstreckt sich im Allgemeinen auf folgende Punkte:

1.Bericht des 1. Schützenmeisters

2.Bericht des Sportleiters

3.Bericht des Jugendleiters

4.Bericht des Schriftführers

5.Bericht des Kassiers

6.Bericht der Kassenprüfer und Entlastung der Vorstandschaft

7.Nach Ablauf der Wahlperiode-Neuwahlen

8.Festlegung der Mitgliederbeiträge

9.Verschiedenes

10.Wünsche und Anträge

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder wahl- und abstimmungsfähig

Ankauf und Verkauf von Immobilien, Aufnahme von Krediten, dingliche Belastungen auf vereinseigenes Grundvermögen und Verpfändung von Vereinsvermögen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Im Einzelfall kann die Mitgliederversammlung durch Beschluss die Behandlung und Entscheidung einer dieser vorbehaltenen Aufgaben dem Vereinsausschuss übertragen.

Die Mitgliederversammlung ist berechtigt Vereinsordnungen zu beschließen.

Über die Anträge, die nicht mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung dem 1. Schützenmeister zugegangen sind, kann nur mit Zustimmung des Schützenmeisteramtes abgestimmt werden.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist entsprechend Absatz 2 einzuberufen, wenn dies 10 % der Mitglieder schriftlich verlangt oder das Vereinsinteresse dies aus besonderen Gründen erfordert.

  • 14 Protokoll

Über Sitzungen des Schützenmeisteramtes, des Vereinsausschusses und die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen.

Die Protokollführung obliegt dem Schriftführer oder dem vom Sitzungsleiter Beauftragten.

Protokolle sind vom 1. oder 2. Schützenmeister und Protokollführer zu unterzeichnen und von Letzterem gesammelt aufzubewahren.

  • 15 Vereinsordnungen

Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, Vereinsordnungen zu beschließen, die Bestandteil dieser Satzung sind.

  • 16 Schützenjugend

Die Vereinsmitglieder unter 27 Jahren bilden die Schützenjugend. Sie scheiden aus zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 27. Lebensjahr vollenden.

Die Schützenjugend gibt sich eine Jugendordnung. Das Schützenmeisteramt hat die Jugendordnung zu bestätigen soweit sie nicht gegen diese Satzung und deren Sinn und Zweck verstößt.

Die Jugend führt und verwaltet sich selbst nach Maßgabe dieser Satzung und der Jugendordnung. Die erforderlichen Mittel werden ihr im Rahmen des Finanzplanes des Vereins zur Verfügung gestellt. Sie entscheidet über deren Verwendung eigenständig, jedoch unter Beachtung dieser Satzung und der Jugendordnung.

Das Schützenmeisreramt ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Schützenjugend zu unterrichten und gegen Satzung und deren Sinn und Zweck verstoßenden Beschlüsse zu beanstanden, auszusetzen und zur erneuten Beratung zurückzugeben. Werden derartige Beschlüsse nicht geändert, hat sie der Vereinsjugendleiter dem Vereinsausschuss zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.

  • 17 Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Marktgemeinde Buch, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

Obenhausen, den 27.10.2012

 

Die Mitgliederversammlung